Für die Ratsuchenden stellt sich vor Mandatserteilung immer die Frage, welche Kosten für eine unabhängige Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung entstehen. Registrierte Rentenberater arbeiten in der Regel in eigener Kanzlei, womit deren Tätigkeit mit der von Steuerberatern und Rechtsanwälten vergleichbar ist. Da heißt auch, dass meine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kostenpflichtig ist.
Möchten Sie uns mit der Prüfung Ihres Anliegens beauftragen, können Sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme alle relevanten Fragen vorab mitteilen und ggf. einen persönlichen Termin vereinbaren.
Allgemeine Anfragen zu meinen Leistungen, dem Ablauf eines Beratungstermins und der Kosten, beantworte ich natürlich kostenfrei.
Eine Beratung zur ersten Orientierung und Situationsdarlegung teilt sich in der Regel in zwei Termine á 30 Min auf und kostet 190 Euro (netto).
Die gesetzliche USt ist dabei aktuell nicht zu entrichten.
Während des Erstberatungsgesprächs werden alle notwendigen Daten aufgenommen, alle relevanten Unterlagen betrachtet und ggf. kopiert und anhand dieser und des vorliegenden Sachverhaltes eine Bewertung der Rechtslage vorgenommen und Vorschläge für die weitere Vorgehensweise unterbreitet. Wird eine Rechtsvertretung gewünscht, werden die Chancen und Risiken dargelegt und erläutert.
Für eine weitere - über die Erstberatung hinausgehende - Beratung werden die im weiteren Verlauf genannten gesetzlich vorgegebenen Gebühren fällig.
Hierzu wird bei Mandatserteilung eine für beiden Seiten verbindliche Vergütungsvereinbarung geschloßen in welcher die Ziele und vorläufigen Kosten genau dargestellt werden. Ein erster Hinweis auf die Kosten zeigt Ihnen auch mein Kostenhinweisblatt. Dies ist insbesondere bei umfangreichen und sehr komplexen Fallkonstellationen zwingend erforderlich um die Transparenz zu gewährleisten.
Beratungsstandorte / Zeitpunkt
Meine Beratungsleistungen können vor Ort in meiner Kanzlei in der Ottweiler Altstadt erfolgen, ebenso besuche ich Sie aber auch gerne bei Ihnen Zuhause - wenn Sie beispielsweise gesundheitlich eingeschränkt sind - in Ihrem Betrieb oder an einem Ort Ihrer Wahl.
Zusätzlich können meine Beratungen auch:
- digital z.B. per Zoom oder ein Tool Ihrer Wahl sowie auch telefonisch erfolgen.
Auf besonderen Wunsch können Sie mir Ihre Unterlagen auf geschützt per E-Mail zusenden und ich stelle Ihnen eine schriftliche Zusammenstellung Ihrer individuellen Rentensituation als Gutachten zusammen.
Beratungskosten
Rentenberater unterliegen der Berufs- und Gebührenordnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Die Kosten von registrierten Rentenberatern orientieren sich an der Tätigkeit, dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles. Dabei wird zwischen
den nachfolgenden Tätigkeitsschwerpunkten unterschieden:
- Beratung
- Außergerichtliche Tätigkeiten
- Vertretung in Widerspruchsverfahren
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren (sozialgerichtliche Klageverfahren der ersten und zweiten Instanz)
Die Vergütung für die Beratung richtet sich nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses des RVG. Die Regelungen des RVG geben uns Beratungskosten
vor, die jeweilige Höhe bemisst sich dabei am Umfang und Schwierigkeitsgrad Ihres individuellen Beratungsbedarfs und erfolgt i.d.R. als Pauschale. Grundsätzlich kann auch eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen werden.
Bei einem kostenfreien Erstkontakt informiere ich Sie gerne transparent darüber, welche Kosten in etwa auf Sie zukommen.
Kostenerstattung durch Dritte
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Kostenerstattung für ein Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG.
Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. die Gerichte. Das bedeutet, dass der registrierte Rentenberater die
Kosten nach Erstattung durch den Träger - ganz oder teilweise - den Mandanten erstattet. Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung eines Rentenberaters erforderlich war, was seitens der Versicherungsträger aufgrund der Komplexität der Rechtsvorschriften nicht verneint werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können die Kosten der Rechtsberatung beispielsweise bei einem Widerspruchsverfahren sowie auch Prozessvertretung durch Ihren gerichtlich zugelassenen Rentenberater, unter Umständen ganz oder teilweise von dieser erstattet werden.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung der Gebühren eines registrierten Rentenberaters besteht nach den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutz-versicherung grundsätzlich nicht. In der Praxis übernehmen die meisten Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten, sofern die Gebühren nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden.
Wichtig dabei ist, dass durch den Mandanten vor Einreichung der Klage eine Kostenzusage (Deckungszusage) bei der Versicherung eingeholt wird
Steuerliche Anerkennung
Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden
(BMF-Schreiben vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97).