Kosten und Abrechnung

Mein Anspruch ist es, meine Mandantinnen und Mandanten so umfassend und individuell wie möglich zu beraten.

Die Kostenfrage wird dabei mit meinen Mandanten bereits zu Beginn transparent und offen besprochen.
Dabei ist es mir ein Anliegen, dass Honorar und meine Dienstleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Für die Ratsuchenden stellt sich vor Mandatserteilung immer die Frage, welche Kosten für eine unabhängige Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung entstehen. Registrierte Rentenberater arbeiten in der Regel in eigener Kanzlei, womit deren Tätigkeit mit der von Steuerberatern und Rechtsanwälten vergleichbar ist. Da heißt auch, dass meine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kostenpflichtig ist.


Möchten Sie uns mit der Prüfung Ihres Anliegens beauftragen, können Sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme alle relevanten Fragen vorab mitteilen und ggf. einen persönlichen Termin vereinbaren.

Allgemeine Anfragen zu meinen Leistungen, dem Ablauf eines Beratungstermins und der Kosten, beantworte ich natürlich kostenfrei.

Die persönliche Beratung startet mit der Situationsklärung und der Prüfung aller relevanten Unterlagen in Hinblick auf Ihr Wunschszenario. Anhand dieser erfolgt eine Bewertung der möglichen Renteneintritte und -höhen sowie zu Lücken im Rentenverlauf. Im Anschluss gebe ich eine erste Orientierung durch Vorschläge für die weitere Vorgehensweise und die Vor- und Nachteile der möglichen Renteneintritte werden erläutert. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 190 Euro (zzgl. USt).

Auf Wunsch kann ich Ihnen zusätzlich eine schriftliche Zusammenstellung Ihrer individuellen Rentensituation als Gutachten zusammenstellen.


Für eine weitere - über die Erstberatung hinausgehende - Beratung werden weitere vorgegebenen Gebühren fällig. Hierzu wird bei Mandatserteilung eine für beiden Seiten verbindliche Vergütungsvereinbarung geschlossen, in welcher die Ziele und vorläufigen Kosten genau dargestellt werden, um Ihnen auch bei komplexen Fallkonstellationen Transparenz zu ermöglichen. Ein erster Hinweis auf die Kosten zeigt Ihnen auch mein Kostenhinweisblatt.


Beratungsstandorte / Zeitpunkt

Meine Beratungsleistungen können vor Ort in meiner Kanzlei in der Ottweiler Altstadt erfolgen, ebenso besuche ich Sie aber auch gerne bei Ihnen Zuhause - wenn Sie beispielsweise gesundheitlich eingeschränkt sind - oder in Ihrem Betrieb.

Ebenso können meine Beratungen auch digital erfolgen. Dazu erhalten Sie einen einfachen Zugang von mir und Sie benötigen lediglich ein Mikrofon (bestenfalls auch eine Kamera) und einen Bildschirm. Die Beratungsqualität hat dadurch keine Einschränkungen, ich teile mit Ihnen meinem Bildschirm und Sie erhalten alle Dokumente im Anschluss per E-Mail. So sparen Sie sich Zeit für die Anfahrt und können von überall teilnehmen, auch aus dem Urlaub 🙂


Beratungskosten

Rentenberater unterliegen der Berufs- und Gebührenordnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Die Kosten von registrierten Rentenberatern orientieren sich an der Tätigkeit, dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles. Dabei wird zwischen
den nachfolgenden Tätigkeitsschwerpunkten unterschieden:

  • Beratung
  • Außergerichtliche Tätigkeiten
  • Vertretung in Widerspruchsverfahren
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren (sozialgerichtliche Klageverfahren der ersten und zweiten Instanz)

Die Vergütung für die Beratung richtet sich nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses des RVG. Die Regelungen des RVG geben uns Beratungskosten
vor, die jeweilige Höhe bemisst sich dabei am Umfang und Schwierigkeitsgrad Ihres individuellen Beratungsbedarfs und erfolgt i.d.R. als Pauschale. Grundsätzlich kann auch eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen werden.

Bei einem kostenfreien Erstkontakt informiere ich Sie gerne transparent darüber, welche Kosten in etwa auf Sie zukommen.


Kostenerstattung durch Dritte

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Kostenerstattung für ein Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG.

Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. die Gerichte. Das bedeutet, dass der registrierte Rentenberater die
Kosten nach Erstattung durch den Träger - ganz oder teilweise - den Mandanten erstattet. Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung eines Rentenberaters erforderlich war, was seitens der Versicherungsträger aufgrund der Komplexität der Rechtsvorschriften nicht verneint werden kann.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können die Kosten der Rechtsberatung beispielsweise bei einem Widerspruchsverfahren sowie auch Prozessvertretung durch Ihren gerichtlich zugelassenen Rentenberater, unter Umständen ganz oder teilweise von dieser erstattet werden.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung der Gebühren eines registrierten Rentenberaters besteht nach den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutz-versicherung grundsätzlich nicht. In der Praxis übernehmen die meisten Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten, sofern die Gebühren nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden.

Wichtig dabei ist, dass durch den Mandanten vor Einreichung der Klage eine Kostenzusage (Deckungszusage) bei der Versicherung eingeholt wird


Steuerliche Anerkennung

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden
(BMF-Schreiben vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97).

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